Ein Betriebsratsvorsitzender sollte nach über 30 Jahren Beschäftigung vom Arbeitgeber eine verhaltensbedingte Kündigung bekommen. Da Betriebsratsmitglieder einen besonderen Kündigungsschutz nach § 15 Kündigungsschutzgesetz und § 103 Betriebsverfassungsgesetz genießen und daher der Betriebsrat einer Kündigung zustimmen muss, beantragte der Arbeitgeber die entsprechende Zustimmung. Der Betriebsrat verweigerte jedoch seine Zustimmung. Somit war der Arbeitgeber darauf angewiesen, vom Arbeitsgericht eine „Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats“ zu erhalten. In dem gerichtlichen Verfahren über die Ersetzung der Zustimmung verhandelten der Arbeitgeber und der Betriebsratsvorsitzende dann über eine einvernehmliche Lösung der Angelegenheit. Man einigte sich schließlich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer hohen Abfindungssumme von weit über 100.000 Euro, die noch zusätzlich von einer mehrmonatigen Freistellung bei Fortzahlung des Gehalts versüßt wurde.
Der Betriebsratsvorsitzende kassierte die Abfindung, machte anschließend aber geltend, das Arbeitsverhältnis sei trotzdem nicht beendet worden. Zur Begründung berief er sich kurioser Weise darauf, dass der Aufhebungsvertrag ihn unzulässiger Weise entgegen dem Verbot des § 78 Betriebsverfassungsgesetz als Betriebsratsmitglied durch die besonders hohe Abfindung begünstigt habe und daher unwirksam sei.
Mit dieser speziellen „Doppel-Strategie“ kam der Betriebsratsvorsitzende jedoch beim Bundesarbeitsgericht nicht durch. Das Gericht urteilte, es liege keine unzulässige Begünstigung vor. Das günstige Verhandlungsergebnis sei Folge einer günstigen Verhandlungsposition, die durch den Sonderkündigungsschutz entstanden sei. Dieser Sonderkündigungsschutz sei aber ja gerade vom Gesetz vorgesehen. Somit könne seine Ausnutzung nicht unzulässig sein.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. März 2018 – 7 AZR 590/16 –
Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts