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BAG aktuell: Keine Schadensersatzpauschale bei verspäteter Lohnzahlung

Ein Arbeitnehmer hatte seinen Arbeitgeber verklagt, weil dieser mit der Zahlung von Zulagen mehrere Monate im Rückstand war.

Dabei hat er auch für jeden Monat eine Pauschale à 40,00 Euro nach § 288 Abs. 5 BGB verlangt. Insoweit hat er die Ansicht vertreten, § 288 Abs. 5 BGB sei auch im Arbeitsrecht anwendbar. Die Beklagte hat demgegenüber im Wesentlichen eingewandt, § 288 Abs. 5 BGB sei im Arbeitsrecht gemäß § 12a ArbGG ausgeschlossen.

Das Bundesarbeitsgericht entschied – anders als die Vorinstanzen – dass dem Arbeitnehmer keine Schadensersatzpauschale zustehe. § 288 Abs. 5 BGB finde zwar grundsätzlich auch im Arbeitsrecht Anwendung; allerdings schließe § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen Kostenerstattungsanspruch und damit auch den Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB aus. 

   

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. September 2018 – 8 AZR 26/18 –
Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts

 

*§ 288 BGB Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

**§ 12a ArbGG Kostentragungspflicht
(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistandes. …