Entsendet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorübergehend zur Arbeit ins Ausland, sind die für Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten wie Arbeit zu vergüten.
Ein technischer Mitarbeiter eines Bauunternehmens war arbeitsvertraglich verpflichtet, auf wechselnden Baustellen im In- und Ausland zu arbeiten. Vom 10. August bis zum 30. Oktober 2015 war der Mitarbeiter auf eine Baustelle nach China entsandt. Auf seinen Wunsch buchte die Beklagte für die Hin- und Rückreise statt eines Direktflugs in der Economy-Class einen Flug in der Business-Class mit Zwischenstopp in Dubai. Für die vier Reisetage zahlte die Beklagte dem Kläger die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung für jeweils acht Stunden. Mit seiner Klage verlangt der Kläger Vergütung für weitere 37 Stunden mit der Begründung, die gesamte Reisezeit von seiner Wohnung bis zur auswärtigen Arbeitsstelle und zurück sei wie Arbeit zu vergüten.
Das Bundesarbeitsgericht gab dem Mitarbeiter grundsätzlich Recht. Wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland entsende, erfolge die Reise zur auswärtigen Arbeitsstelle und von dort zurück ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers und sei deshalb in der Regel wie Arbeit zu vergüten. Erforderlich sei dabei grundsätzlich die Reisezeit, die bei einem Flug in der Economy-Class anfalle. Da die Reisezeit für einen Flug in der Economy-Class noch nicht feststehe, müsse das Landesarbeitsgericht hierzu noch weitere Informationen einholen, um die Sache abschließend beurteilen zu können.
Mangels ausreichender Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zum Umfang der tatsächlich erforderlichen Reisezeiten des Klägers konnte der Senat in der Sache nicht abschließend entscheiden und hat sie deshalb unter Aufhebung des Berufungsurteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Das Bundesarbeitsgericht scheint damit die bisherige Rechtsprechungslinie zu verlassen, wonach zusätzliche Stunden durch Dienstreisen grundsätzlich nicht als Arbeitszeit zu werten waren. Etwas anderes galt allerdings auch bislang schon dann, wenn der Arbeitnehmer auf der Dienstreise tatsächlich arbeiten musste oder es eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung gab. Eine genauere Beurteilung zur Reichweite der Rechtsprechungsänderung wird voraussichtlich in einigen Wochen möglich sein, wenn die schriftliche Urteilsbegründung des Bundesarbeitsgerichts vorliegt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Oktober 2018 – 5 AZR 553/17 –
Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts